E-MobilitätVerbrauchersicht auf neue Ladesäulenverordnung

Elektroauto an Ladesäule in einer Stadt
Preistransparenz und keine überzogenen Blockiergebühren an Ladesäulen – dafür setzen sich Verbraucherschützer ein. (Foto: PxHere / CC0 1.0)

Die Ladesäulenverordnung muss neugefasst werden, um europäischem Recht zu entsprechen. Verbraucherschützern reichen die Vorschläge des BMWK nicht aus. Kritisiert wird unter anderem die unterschiedliche Behandlung von Schnell- und Normalladepunkten.

15.08.2024 – Seit April 2024 gilt die europäische Verordnung zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation). Die deutsche Ladesäulenverordnung und Preisangabenverordnung sind deshalb in einigen Bereichen nicht mehr anwendbar. Mit einem Referentenentwurf legt das Wirtschaftsministerium nun die Neufassung der betroffenen Regeln vor, um dem höherrangigen europäischen Recht zu folgen.

Zu den aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) positiven Punkten zählt die EU-weite Vereinheitlichung bestimmter Definitionen und Vorgaben. Zudem setze der Referentenentwurf des BMWK einzelne Vorgaben der AFIR sogar ambitionierter um. Dazu zählt, dass die verpflichtende Preisangabe für punktuelles Laden an öffentlich zugänglichen Schnelladepunkten auch auf Bestandssäulen ausgeweitet wird.

Zudem müssen künftig der Ad-hoc-Ladepreis und mögliche Nutzungsgebühren zur Verhinderung einer langen Belegung des Ladepunktes (auch bekannt als Blockiergebühr) direkt an der Ladesäule angegeben werden. Eine Bekanntmachung mittels einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite reicht nicht mehr. Dies werde die Preistransparenz und Verständlichkeit aus Kundensicht deutlich verbessern.

Doch diese verbraucherfreundlichen Regeln sollten auch für Ladepunkte mit einer Leistung von weniger als 50 Kilowatt gelten. Eine unterschiedliche Behandlung von Schnell- und Normallladepunkten sei aus Nutzersicht nicht nachvollziehbar.

Regeln zu Blockiergebühren überdenken

Grundsätzlich schließt sich der vzbv den Ausführungen des BMWK in der Gesetzesbegründung zur Sinnhaftigkeit und konkreten Ausgestaltung von Blockiergebühren an. Sie sind ein geeignetes Mittel, um in Gebieten mit starker Nachfrage und begrenzten Lademöglichkeiten eine überlange Belegung von Ladepunkten zu verhindern.

Jedoch stünden pauschale Blockiergebühren, die unabhängig von der lokalen Situation immer erhoben werden, der Lebenswirklichkeit von E-Autofahrern entgegen und können sogar ein Hinderungsgrund für den Umstieg werden. Blockiergebühren beim Normalladen, wo nach vier Stunden der Akku oft nicht ansatzweise voll ist, das Auto jedoch wegbewegt werden muss, sorgen für Frustration. Wird eine E-Auto in Wohngebieten um 22 Uhr an eine Ladesäule angeschlossen, muss es aktuell spätestens um 2 Uhr nachts fortbewegt werden, damit keine Blockiergebühr fällig wird. Dies geht völlig an der Lebensrealität der E-Mobilisten vorbei.

Verbraucher und Verbraucherinnen, die auf öffentliche Ladeinfrastruktur angewiesen sind,
empfinden diese eher als Schikane. Die grundsätzliche Abschaffung von Blockiergebühren zwischen 22 und 6 Uhr und die Beschränkung auf Gebiete mit tatsächlich hoher Nachfrage würden sowohl dem unternehmerischen Wunsch nach effizienter Nutzung als auch dem Verbraucherwunsch nach kundenfreundlichem Laden entsprechen. Zudem sollten Blockiergebühren nicht nur zeitlich, sondern auch am tatsächlichen Strombezug bemessen werden. Solange ein Auto – nach klar definierten Parametern – noch lädt, dürften keine Blockiergebühren fällig werden. pf

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