Grünes Licht vom BundesratMieter haben Anspruch auf Erlaubnis für Balkon-Solar

Zwei Solarmodule an Balkonbrüstung
Es hat lang gedauert, jetzt hat die Gesetzesänderung auch den Bundesrat passiert: Vermieter dürfen Steckersolargeräte nicht einfach verbieten. (Foto: Panelretter)

Der Bundesrat macht den Weg frei für eine weitere Erleichterung zur Installation von Steckersolargeräten. Er billigte eine Gesetzesänderung, die Balkonkraftwerke zu privilegierten Vorhaben erklärt und damit einen Anspruch auf Erlaubnis begründet.

02.10.2024 – Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag letzter Woche Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sogenannten Steckersolaranlagen - auch bekannt als Balkonkraftwerke - erleichtern.

Anspruch auf Installation von Steckersolaranlagen

Mit der Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den sogenannten privilegierten Vorhaben. Genau wie bisher schon bei baulichen Veränderungen, die zum Beispiel dem Gebrauch behinderter Menschen oder dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen, können Eigentümergemeinschaften den Einbau von Steckersolaranlagen zur Stromerzeugung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Zwar konnten Eigentümer und Eigentümerinnen bereits bisher mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk installieren. Diese Zustimmung zu erhalten habe sich jedoch oft als schwierig erwiesen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Mieterinnen und Mieter haben nun einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Installation einer Steckersolaranlage. Bisher konnte der Vermieter das Vorhaben ohne Angabe von Gründen ablehnen. Konkret wurde der §554 des BGB erweitert. Hier wird die „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“ in die Liste der baulichen Veränderungen aufgenommen, die der Mieter verlangen kann. Auch für Eigentümer einer Wohnung, deren Eigentümergemeinschaft die Installation ablehnt, wurde eine entsprechende Regelung im Wohneigentumsgesetz geschaffen.

Der Bundesrat billigte in der gleichen Sitzung auch die Gesetzesänderungen zu virtuellen Eigentümerversammlungen. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. pf

Neuen Kommentar schreiben


Name: *
E-Mail: *
(wird nicht veröffentlicht)
Nicht ausfüllen!


Kommentar: *

max 2.000 Zeichen